SOKA-BAU-Tipp.de
Zwoelf Tipps im Umgang mit der SOKA-BAU
von Rechtsanwaeltin Ingrid Claas,
Wiesbaden

Die SOKA-BAU (Soka Bau Wiesbaden) ist ein Zusammenschluss der Sozialkassen des Baugewerbes. Ein wesentlicher Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit ist die Beratung und Vertretung in diesem Bereich. Viele Firmen sind unvorbereitet, wenn sie zum ersten Mal Post von der SOKA-BAU erhalten. Die meisten Probleme entstehen, wie so oft, durch fehlende Informationen und spontane Aktionen ohne vorherige fachkundige Beratung.
Zu den Aufgaben der SOKA-BAU gehört es, neu gefundene „Bauunternehmen“ einzuladen, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Die Möglichkeiten gefunden zu werden sind vielfältig: Arbeitsamt, Zoll, andere Unternehmen, Werbung, Internet und vieles andere mehr. Dem ersten Schreiben der SOKA-BAU ist ein Formular zur Datenerfassung (früher „Stammblatt“ genannt) beigefügt. Wer das Blatt gleich ausfüllt und zurücksendet, häufig in dem Glauben, nicht dazuzugehören, hat oft das Problem für den gesamten abgefragten Zeitraum (rückwirkend 4 Jahre ab Dezember des Vorjahres, aktuell ab 12/2007) zum Sozialkassenverfahren herangezogen zu werden. Steht im Stammblatt 100 % Montagebauarbeiten, vergibt die SOKA-BAU eine Bearbeitungsnummer und eröffnet ein Konto. Dies gilt auch für den Eintrag „Einbau von Fenstern und Türen“. Bei einen Betrieb mit vier bis fünf Mitarbeitern kommen schnell Forderungen von Euro 50 000 und mehr zusammen, die von der SOKA-BAU auch nachdrücklich geltend gemacht werden. Weil der Berechnungszeitraum in der Vergangenheit liegt, will die SOKA-BAU den Betrag sofort in einer Summe haben und außerdem noch Zinsen.
Wer ist die SOKA-BAU ?
Die Ursprünge der Sozialkassen für das Baugewerbe reichen zurück bis in das Jahr 1949. Seit 2001 arbeiten die Sozialkassen, die Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe (ZVK) und die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK ) unter dem Begriff SOKA-BAU zusammen. Grundlage für die Sozialkassen ist der Tarifvertrag des Baugewerbes (VTV), der auf Antrag vom BMA für allgemein verbindlich erklärt wird, zuletzt am 2. 7. 2010 für das Jahr 2010.
Wer gehört zum Baugewerbe?
Im VTV ist die Zugehörigkeit zum Baugewerbe geregelt. Der Geltungsbereich des Tarifvertrages ist zunächst allgemein gefasst in der Form von Generalklauseln. Daneben gibt es noch 42 Tätigkeiten, die Beispiele dafür geben, was auf jeden Fall dazugehört. Die Aufzählung ist keine abschliessende Regelung. In viele Fällen muss die Frage der Zugehörigkeit durch das Arbeitsgericht Wiesbaden (West) oder das Arbeitsgericht Berlin (Ost) entschieden werden, bzw. durch die Landesarbeits- gerichte oder das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Wenn Sie nicht wissen, ob Sie dazugehören, ist es sinnvoll, sich beraten zu lassen bevor Sie mit der SOKA-BAU zum ersten Mal Kontakt aufnehmen. Nehmen Sie von Anfang an anwaltliche Hilfe in Anspruch.
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